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§ 203 StGB und KI: Was Berufsgeheimnisträger bei ChatGPT und Copilot beachten müssen

Wer Mandanten- oder Patientendaten in ChatGPT oder Copilot eingibt, macht Berufsgeheimnisse für den Anbieter zugänglich. Schon diese Möglichkeit der Kenntnisnahme ist nach der Gesetzesbegründung ein Offenbaren im Sinne von § 203 StGB. Entscheidend ist deshalb, ob die Weitergabe befugt ist.

Tim Geisendörfer

· 7 Min. Lesezeit

§ 203 StGB verbietet Anwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Ärzten und anderen Berufsgeheimnisträgern, fremde Geheimnisse unbefugt zu offenbaren. Seit 2017 dürfen sie externe Dienstleister einbinden, soweit das erforderlich ist und der Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Ob KI-Anbieter darunter fallen, hat die Rechtsprechung noch nicht geklärt; die Kammern behandeln sie als Dienstleister. Ist die Verpflichtung nicht sichergestellt, gehören nur abstrakte Fragen in den Prompt oder Texte, die anonymisiert oder pseudonymisiert sind und auch aus dem Kontext keinen Rückschluss auf Mandanten oder Patienten zulassen. Die BRAK empfiehlt Anwälten, hochgeladene Dokumente möglichst vollständig zu anonymisieren.

Wer ist Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB?

§ 203 Abs. 1 StGB zählt die Berufe abschließend auf. Für den Einsatz von KI im Büroalltag sind vor allem diese Gruppen betroffen:

  • Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Angehörige anderer Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung (Nr. 1) sowie Berufspsychologen (Nr. 2)
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (Nr. 3) und die Organe ihrer Berufsausübungsgesellschaften (Nr. 3a)
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberater anerkannter Beratungsstellen, Schwangerschaftskonfliktberatung sowie staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen (Nr. 4 bis 6)
  • Angehörige privater Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen sowie privatärztlicher, steuerberaterlicher und anwaltlicher Verrechnungsstellen (Nr. 7)

Geschützt ist jedes fremde Geheimnis, das diesen Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, ausdrücklich auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Nach den Hinweisen der BRAK fallen schon der Name eines Mandanten und die Tatsache, dass überhaupt ein Mandat besteht, unter die Verschwiegenheit. Das Gesetz droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an, bei Handeln gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht bis zu zwei Jahre (§ 203 Abs. 6 StGB).

Was heißt „offenbaren“, wenn ein Prompt an die KI geht?

Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Die Bundesregierung beschreibt Offenbaren in der Begründung zur Reform von 2017 als „jede Hinausgabe von Tatsachen aus dem Kreis der Wissenden oder der zum Wissen Berufenen“ und stellt klar, dass es bereits vorliegt, „wenn die Möglichkeit der Kenntnisnahme von Geheimnissen besteht“ (BT-Drs. 18/11936, S. 17 und 28). Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.

Wird ein Prompt oder ein hochgeladenes Dokument auf den Servern eines KI-Anbieters verarbeitet, hat der Anbieter diese Möglichkeit. Ob dort je ein Mensch die Eingaben liest, ist nicht entscheidend. Auch für den „Zugang“ zu Mandatsgeheimnissen in § 43e BRAO lässt die BRAK schon die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügen. Es kommt deshalb darauf an, ob die Offenbarung befugt ist.

Was die Reform von 2017 erlaubt

Vor 2017 riskierten Berufsgeheimnisträger schon mit dem Einsatz externer IT-Dienstleister eine Strafbarkeit. Die Gesetzesbegründung ging davon aus, dass der Tatbestand in diesen Fällen regelmäßig erfüllt war (S. 18). Das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen hat § 203 Abs. 3 und 4 StGB neu gefasst:

  • Abs. 3 Satz 1: Gegenüber eigenen berufsmäßig tätigen Gehilfen und Auszubildenden liegt kein Offenbaren vor.
  • Abs. 3 Satz 2: Gegenüber „sonstigen Personen, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken“, dürfen Geheimnisse offenbart werden, soweit dies für die Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Die Gesetzesbegründung nennt ausdrücklich Betrieb und Wartung von IT-Systemen und die externe Speicherung von Daten (S. 22).
  • Abs. 4 Satz 1: Die mitwirkende Person macht sich selbst strafbar, wenn sie ein so erlangtes Geheimnis unbefugt offenbart.
  • Abs. 4 Satz 2 Nr. 1: Der Berufsgeheimnisträger macht sich strafbar, wenn er nicht dafür gesorgt hat, dass die mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, und diese ein Geheimnis unbefugt offenbart.

Für KI folgen daraus zwei Bedingungen. Die Weitergabe muss erforderlich sein. Außerdem muss der Anbieter verpflichtet sein, bevor er Zugang erhält. Ob ein KI-Anbieter im Einzelfall mitwirkende Person im Sinne des Strafrechts ist, hat die Rechtsprechung noch nicht geklärt. Die Kammern behandeln KI-Anbieter jedenfalls als Dienstleister im Sinne des Berufsrechts.

§ 43e BRAO, § 62a StBerG, § 50a WPO: die Regeln im Berufsrecht

Mit derselben Reform wurden die Berufsgesetze ergänzt. § 43e BRAO, § 62a StBerG und § 50a WPO sind fast wortgleich und verlangen:

  • Zugang zu Geheimnissen nur, soweit er für die Dienstleistung erforderlich ist (Abs. 1)
  • sorgfältige Auswahl des Dienstleisters und sofortiges Beenden der Zusammenarbeit, wenn die Vorgaben nicht mehr eingehalten werden (Abs. 2)
  • einen Vertrag in Textform, der den Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen zur Verschwiegenheit verpflichtet, seine Kenntnisnahme auf das Erforderliche beschränkt und den Einsatz weiterer Personen regelt (Abs. 3)
  • bei Leistungen im Ausland einen Geheimnisschutz, der dem im Inland vergleichbar ist (Abs. 4)
  • die Einwilligung des Mandanten, wenn die Dienstleistung unmittelbar einem einzelnen Mandat dient (Abs. 5)

Für Ärztinnen und Ärzte gibt es keine bundesgesetzliche Parallelnorm. Hier gelten § 203 Abs. 3 und 4 StGB unmittelbar, ergänzt durch die Berufsordnungen der Landesärztekammern. Die Musterberufsordnung sieht in § 9 Abs. 4 MBO-Ä vor, dass mitwirkende Personen schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Verbindlich wird das erst über die jeweilige Landesberufsordnung. Patientendaten sind zudem Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO.

Beruf§ 203 Abs. 1 StGBVerschwiegenheitEinbindung von Dienstleistern
RechtsanwälteNr. 3§ 43a Abs. 2 BRAO§ 43e BRAO
SteuerberaterNr. 3§ 57 Abs. 1 StBerG§ 62a StBerG
WirtschaftsprüferNr. 3§ 43 Abs. 1 WPO§ 50a WPO
Ärztinnen und ÄrzteNr. 1Berufsordnung der Landesärztekammer (vgl. § 9 MBO-Ä)§ 203 Abs. 3 und 4 StGB, vgl. § 9 Abs. 4 MBO-Ä

Warum ein AVV die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht ersetzt

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO regelt, wie ein Anbieter personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet. Berufsrecht und Strafrecht setzen an anderer Stelle an:

  • Schutzgegenstand: Die DSGVO schützt Daten natürlicher Personen. § 203 StGB schützt jedes fremde Geheimnis, also auch Geschäftsgeheimnisse einer Mandantin, die eine GmbH ist. Die BStBK weist ausdrücklich darauf hin.
  • Inhalt: Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO verlangt, dass die Beschäftigten des Auftragsverarbeiters zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. § 43e Abs. 3 BRAO verlangt die Verpflichtung des Dienstleisters selbst, mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, Beschränkung auf das Erforderliche und einer Regel für Subunternehmer.
  • Nebeneinander: Jeweils Abs. 8 der drei Berufsnormen stellt klar, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten unberührt bleiben. Sie brauchen also beides.

Ein AVV kann die berufsrechtlichen Pflichtinhalte aufnehmen. Prüfen Sie deshalb im Vertrag Ihres KI-Anbieters, ob die drei Punkte aus Abs. 3 enthalten sind. Ein unterschriebener AVV allein beantwortet diese Frage nicht.

Was BRAK, BStBK und WPK zum KI-Einsatz sagen

BRAK: Hinweise zum Einsatz von KI, Stand Dezember 2024

Mandatsinformationen dürfen nur unter den strengen Voraussetzungen des § 43e BRAO an KI-Anbieter gehen. Wenn möglich, sollen nur „abstrakte“ Prompts gestellt werden, die keine Rückschlüsse auf ein Mandat zulassen. Hochgeladene Dokumente sollen vorher „vollständig anonymisiert“ sein. Namen und Anschriften zu entfernen, reicht nach der BRAK regelmäßig nicht, wenn sich das Mandat aus dem Kontext ergibt. Bei Sprachmodellen wie ChatGPT hält sie die Übermittlung von Mandatsgeheimnissen nach damaligem Stand der Technik für nicht erforderlich, jedenfalls bei den frei zugänglichen Betriebsmodellen.

BStBK: FAQ KI, Stand 27. Januar 2026

Die Eingabe vertraulicher Mandantendaten in öffentliche KI-Dienste wie ChatGPT ist nach der BStBK ohne ausreichende vertragliche Absicherung ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht. Ist nicht sichergestellt, dass der Anbieter der Verschwiegenheit unterliegt, müssen personenbezogene und identifizierende Daten vorher anonymisiert oder pseudonymisiert werden. Ob für KI im Einzelmandat zusätzlich die Einwilligung nach § 62a Abs. 5 StBerG nötig ist, sei „nicht zweifelsfrei zu beantworten“. Die Antworten beruhen auf dem Rechtsstand Juli 2025.

WPK: Fragen und Antworten zu KI, Stand 21. Mai 2026

Die WPK unterscheidet „ungeschützte“ und „geschützte“ KI-Systeme. In ein geschütztes System, dessen Anbieter nach § 50a WPO verpflichtet ist und technisch ausschließt, dass Dritte Kenntnis erlangen, dürfen auch Prompts mit Berufsgeheimnissen eingegeben werden. Kann eine Kenntnisnahme Dritter nicht ausgeschlossen werden, sind die Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren. Die WPK warnt, dass KI-Systeme auch aus pseudonymisierten Texten über inhaltliche Zusammenhänge auf Mandanten schließen können.

Vier Wege, KI trotz Berufsgeheimnis zu nutzen

WegWas der KI-Anbieter erhältVoraussetzungenGrenzen
Abstrakte PromptsAllgemeine Fragen ohne Bezug zu einem Mandat oder PatientenKeineFür die Arbeit an konkreten Schriftsätzen, Bescheiden oder Arztbriefen kaum brauchbar
Anbieter mit VerschwiegenheitsverpflichtungKlartext, soweit erforderlichVertrag nach § 43e BRAO, § 62a StBerG oder § 50a WPO, sorgfältige Auswahl, Prüfung des Auslandsbezugs, gegebenenfalls EinwilligungVertragsprüfung für jeden Anbieter und jede Änderung der Unterauftragnehmer
Pseudonymisieren oder anonymisieren vor der EingabeText mit Platzhaltern statt Namen, IBANs und AktenzeichenPrüfung, ob der Kontext noch auf Personen schließen lässtSeltene Details im Text können eine Person weiterhin erkennbar machen
Selbst betriebenes ModellKein externer Anbieter beteiligtEigene Server und IT-BetriebBetriebsaufwand; externe Wartung macht den Dienstleister wieder zur mitwirkenden Person

Die Wege lassen sich kombinieren. Für den dritten Weg ersetzt Deckname Namen, Organisationen, IBANs und Aktenzeichen durch Platzhalter wie [PERSON_1], bevor ein Text an ChatGPT, Copilot oder ein anderes Werkzeug geht, und setzt die Originalwerte nach der Antwort wieder ein. Im Word-Add-in geschieht das direkt im geöffneten Dokument. Auch ein solcher Dienst sieht den Klartext, bevor er ihn ersetzt. Prüfen Sie ihn deshalb nach denselben Maßstäben wie jeden anderen Dienstleister. InnoGE verpflichtet sich in seinem Auftragsverarbeitungsvertrag zur Verschwiegenheit nach § 62a StBerG. Wie Deckname Daten verarbeitet, steht auf der Seite Sicherheit. Wer Texte gar nicht an einen externen Dienst geben will, betreibt deckname Enterprise im eigenen Rechenzentrum; es läuft dort auch ohne Internetzugang.

Einer kleinen Kanzlei empfehle ich meist den dritten Weg, ergänzt um abstrakte Prompts für alle allgemeinen Fragen. Ein selbst betriebenes Modell lohnt sich nach meiner Erfahrung erst bei sehr hohen Sicherheitsanforderungen oder vielen Arbeitsplätzen. Weil wir mit Deckname selbst ein Werkzeug für den dritten Weg anbieten, ist diese Einschätzung nicht neutral.

Welcher Weg für eine konkrete Aufgabe genügt, hängt davon ab, was der Text nach der Bearbeitung noch verrät. Den Unterschied zwischen Pseudonymisierung und Anonymisierung erklärt der Beitrag Pseudonymisierung vs. Anonymisierung.

Quellen

  1. § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen
  2. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter, BT-Drs. 18/11936 vom 12.04.2017
  3. § 43a BRAO, Grundpflichten
  4. § 43e BRAO, Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  5. § 57 StBerG, Allgemeine Berufspflichten
  6. § 62a StBerG, Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  7. § 50a WPO, Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  8. Bundesärztekammer, (Muster-)Berufsordnung MBO-Ä in der Fassung vom 13. Mai 2026
  9. Datenschutz-Grundverordnung, Art. 9 und Art. 28 (EUR-Lex)
  10. BRAK, Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz, Stand Dezember 2024
  11. BStBK, FAQ: KI im steuerberatenden Berufsstand, Stand 27. Januar 2026
  12. WPK, Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis, Stand 21. Mai 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

Tim Geisendörfer

Über Tim Geisendörfer

Gründer und Geschäftsführer, InnoGE

Tim Geisendörfer hat die InnoGE GmbH in Fulda gegründet und führt sie als Geschäftsführer. Deckname ist aus einer Anonymisierungsaufgabe in InnoGEs eigenen Kundenprojekten entstanden; Tim spricht mit Interessenten wie Steuerberatungskanzleien über ihren KI-Einsatz.

Deckname

Ersetzt Namen, IBANs und Aktenzeichen durch Platzhalter, bevor ein Text an die KI geht, und setzt die Originalwerte danach wieder ein.

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